Psychotherapie in der privaten Krankenversicherung & Beihilfe

Psychotherapie in der privaten KV

Im Regelfall werden psychotherapeutische Behandlungen von Psychologischen Psychotherapeuten  und Kinder- & Jugendlichenpsychotherapeuten von den privaten Krankenkassen übernommen. Es gibt jedoch von Kasse zu Kasse Unterschiede im Hinblick auf den Umfang von Psychotherapiesitzungen (es gibt z.B. Beschränkungen auf 20 – 30 Sitzungen / Jahr) und den Grad der Selbstbeteiligung. Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall vor Beginn einer Psychotherapie mit der eigenen  Kasse Rücksprache zu halten, in welchem Umfang, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen  (mit oder ohne Gutachten etc.) die Kosten für die Behandlung übernommen werden.
Das Honorar der Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten), es  beträgt z.B.  für die Einzelsitzung Verhaltentherapie GOP Nr.  870 bei 2,3x fachem  Steigerungssatz  € 100,55  Der Patient steht bei der Privatbehandlung direkt mit dem Therapeuten in einem Vertragsverhältnis.

Psychotherapie nach den Vorschriften der Beihilfeverordnung

Eine ambulante Psychotherapie mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare ist grundsätzlich beihilfefähig, wenn zuvor eine VertrauensärztIn oder die zuständige Krankenversicherung die Behandlungsbedürftigkeit gutachterlich festgestellt hat und die Beihilfestelle aufgrund dieses Gutachtens die Beihilfefähigkeit der psychotherapeutischen Behandlung anerkannt hat.

Für bis zu fünf Probesitzungen, z.B. im Rahmen der Verhaltenstherapie, wird ohne vorherige Anerkennung der Beihifefähigkeit Beihilfe gewährt. D.h., Sie können sich zunächst ohne Rücksprache mit der Beihilfestelle an eine TherpeutIn wenden. Des weiteren werden ohne Gutachterverfahren bis zu 10 Sitzungen im Rahmen einer Kurzzeittherapie gewährt, darüber hinausgehender Behandlungsumfang bedarf eines speziellen Anerkennungsverfahrens, das Sie mit Ihrem Therapeuten abklären können. Im Regelfall orientiert sich die Beihilfestelle bei der Übernahme der Therapiekosten an der GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten); eine Ausnahme stellt hierbei die Postbeamtenkrankenkasse B dar, die nach eigenen Gebührensätzen abrechnet.

Psychotherapie bei Selbstzahlern

Das Honorar für selbstzahlende Patienten, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen oder nehmen wollen, kann mit dem jeweiligen Therapeuten abgesprochen werden.