Rahmenbedingungen Psychotherapeutischer Behandlung

Schweigepflicht/Verschwiegenheit des Patienten,
Feste Terminvereinbarung/Terminversäumnis/Ausfallhonorar
Therapieende

Der Psychotherapeut ist gegenüber Dritten – ausgenommen Mitarbeitern der Praxis –  schweigepflichtig. Er  wird über den Patienten nur mit dessen ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen.

Fest vereinbarte Behandlungstermine sollen pünktlich wahrgenommen und im Verhinderungsfalle rechtzeitig, d.h. 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin mittels E-Mail, AB, WhatsApp, SMS abgesagt werden; bei nicht rechtzeitiger Absage wird ein Ausfallhonorar berechnet.

Eine Therapie endet im Regelfall in gemeinsamer Abstimmung zwischen Therapeut und Patient. Für eine erneute Therapie ist von den Krankenkassen eine mindestens 2jährige Wartezeit vorgesehen. Eine Therapie gilt als beendet, wenn eine Unterbrechnung von mehr als 1/2 Jahr vorliegt. Sollte  das Arbeitsbündnis  zwischen Patient oder Therapeut nicht mehr vom entsprechenden Vertrauen und  entsprechender Motivation getragen sein,  kann  die Therapie jederzeit vom Patienten oder Therapeuten beendet werden. In allen Fällen der Beendigung einer Therapie  wäre eine Aussprache erstrebenswert.